Im vom Ministerrat angenommenen 16-Punkte-Entwurf des Elektronischen Handelsgesetzes wird "unerwünschte" Kommunikation verboten und eine Verwaltungsgeldstrafe von 10.000 bis 100.000 Lira eingeführt, während Rabatte, Geschenke, Werbeaktionen und Wettbewerbe ebenfalls strenger geregelt werden. Der vom Justizministerium zur Harmonisierung mit der EU-Elektronikhandelsrichtlinie erstellte Entwurf wird in den kommenden Tagen dem Parlament vorgelegt.
In dem Entwurf zum elektronischen Handel wurden Regelungen eingeführt, die den Verbraucher vor unerwünschter Post schützen und Betrug verhindern sollen. Der Entwurf enthält im Wesentlichen folgende Punkte:
In der kommerziellen Kommunikation muss der werbliche Charakter von Rabatten, Geschenken und ähnlichen Werbeaktionen sowie von werblichen Wettbewerben oder Spielen eindeutig gekennzeichnet sein. Die Teilnahme- und Nutzungsbedingungen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Das Ministerium für Industrie und Handel kann bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen eine Verwaltungsstrafe von 2.000 bis 15.000 Lira verhängen.
Abonnenten und Nutzern dürfen ohne vorherige Zustimmung keine Direktwerbung, politische Propaganda oder sexuell explizite SMS und E-Mails mehr gesendet werden. Für unerwünschte, unerlaubt versendete E-Mails können die Verantwortlichen vom Ministerium für Industrie und Handel mit einer Verwaltungsgeldstrafe von 10.000 bis 100.000 Lira belegt werden.
Durch den Entwurf wurden auch zwei relevante Artikel des Elektronischen Kommunikationsgesetzes geändert. Artikel 50 des derzeitigen Elektronischen Handelsgesetzes, der Abonnementverträge regelt, enthielt keine "Zustimmungsvoraussetzung"; es sah lediglich das Recht vor, den Empfang jeder einzelnen Nachricht bei unerwünschter Kommunikation abzulehnen. In Übereinstimmung mit der EU-Gesetzgebung wurde für diese Art der Kommunikation anstelle einer Ablehnung je Nachricht eine Vorabgenehmigungspflicht eingeführt.
Informationspflicht Eingeführt
Im Entwurf des Elektronischen Handelsgesetzes wurde für Diensteanbieter auch eine Informationspflicht in der in elektronischen Verträgen festgelegten Form eingeführt. Dadurch soll der Käufer der elektronischen Dienstleistung die Ware oder Dienstleistung, die er erwerben wird, erkennen können und irreführenden Informationen vorgebeugt werden. Ziel ist es auch, den Vertrag zugänglich zu machen und Fehler später korrigieren zu können.